| Pressespiegel |
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26.02.2003
Financial Times Deutschland
Karlsruhe gestattet Versand von Impfstoffen
Verfassungsgericht hebt gesetzliches Verbot wieder auf
Impfstoffe dürfen ab sofort auch per Post oder Kurier an Ärzte verschickt werden. Die Apotheken dürfen dafür auch werben. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das gesetzliche Verbot des Versands von Impfstoffen verletze die Berufsfreiheit der Apotheker, heißt es im gestern im Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Ersten Senats.
Das Urteil ist auch vor dem Hintergrund des Streits um den in Deutschland bislang nicht erlaubten Versandhandel mit Medikamenten von Brisanz. Die Apotheker verteidigen diese Regelung auch mit dem Hinweis darauf, der Versand sei aus Sicherheitsgründen abzulehnen.
Diesem Argument sind die Karlsruher Richter in ihrem Urteil zum Versand mit Impfstoffen nicht gefolgt. Auch beim Transport von Serum vom Hersteller zur Apotheker werde die Kühlkette unterbrochen, heißt es in dem Urteil (Az.: l BvR 1972/00 und 70/01).
Laut Bundesverfassungsgericht dient das seit 1994 geltende Versandverbot für Impfstoffe nicht dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und verstößt damit gegen das Grundgesetz. Begründet hatte der Gesetzgeber die Regelung mit der Beratungspflicht der Apotheker. Die Verantwortung für die Verabreichung der Impfstoffe liege aber beim Arzt, urteilte das Gericht.
Die Mediziner müssten die Risiken und Nebenwirkungen selbst erkennen, so die Richter. Sollte der Arzneimittelmarkt für einen Arzt zu unübersichtlich sein, könne der sich bei der Bestellung auch telefonisch oder schriftlich informieren lassen. Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneien seien durch die Zulassung hinreichend gesichert.
Karlsruhe hat damit zwei Apothekern Recht gegeben. Sie hatten trotz des Verbots Impfstoffe an Ärzte, Gesundheitsämter und Gefängnisse versandt und damit Jahresumsätze in Millionenhöhe erwirtschaftet.
Zwischen 1976 und 1994 müssten Ärzte alle Impfstoffe beim Großhandel bestellen. Nach einer Änderung des Bundesarzneimittelgesetzes durften die meisten Stoffe für Impfungen etwa gegen Grippe oder Masern nur noch von Apotheken bezogen oder von Apothekern selbst an Ärzte geliefert werden.
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26.02.2003
Süddeutsche Zeitung
Versand von Impfstoff wieder erlaubt
Keine besonderen Risiken beim Transport erkennbar
ker. Karlsruhe - Apotheker dürfen künftig wieder Impfstoffe direkt an Ärzte versenden und dafür auch werben. Das Bundesverfassungsgericht hob die bisher geltenden Verbote wegen Verletzung der Berufsfreiheit auf. Der Erste Senat erklärte die entgegenstehende Bestimmungen des Bundesarzneimittelgesetzes, der Apothekenbetriebsordnung und des Heilmittelwerbesetzes für verfassungswidrig. Das Gericht sah keinen einleuchtenden Grund für das 1994 eingeführte Verbot, Impfstoffe an Ärzte zu versenden und dafür zu werben.
Die Richter in Karlsruhe hoben auf die Verfassungsbeschwerde von zwei Apothekern Urteile des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts auf. Der eine hatte seit 1994 überregional Impfstoffe versandt, der andere hatte in großem Umfang Impfstoffe an niedergelassene Ärzte, Gesundheitsämter, Justizvollzugsanstalten und andere Einrichtungen geschickt. Beide erzielten damit Jahresumsätze von bis zu sechs Millionen Euro. Das Verfassungsgericht erklärte, das Verbot des Versandhandels gefährde weder den Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch die Arzneimittelsicherheit. Zwar könnten Impfstoffe bei Temperaturschwankungen auf dem Transport beeinträchtigt werden. Das Risiko sei aber bei einem Versand zwischen Apotheker und Arzt nicht größer als zwischen Großhandel und Apotheker. Es seien auch keine gesteigerten Transportrisiken bei einem Versand zwischen Apotheke und Arzt erkennbar. (Az.: l BvR 1972/00)
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26.02.2003
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Apotheker dürfen Impfstoffe versenden
Auch Werbung zulässig / Bestehende Verbote verfassungswidrig
nf. BERLIN, 25. Februar. Apotheker dürfen Impfstoffe an Ärzte versenden und dafür auch werben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluß entschieden (Az l BvR 1972/00 und l BvR 70/01). Der Erste Senat erklärte die entsprechenden Vorschriften im Bundesarzneimittelgesetz. in der Apothekenbetriebsordnung und im Heilmittelwerbegesetz für verfassungswidrig, da sie das Grundrecht der Apotheker auf freie Berufsausübung verletzten, und verwies die Verfahren an den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Das Bundesgesundheitsministerium sagte auf Anfrage, die Entscheidung der Verfassungsrichter bestätige den Reformbedarf im Arzneimittelversand und liefere eine wertvolle Argumentationshilfe für die von Ministerin Ulla Schmidt (SPD) geplante Liberalisierung der Vertriebswege. Auch die Betriebskrankenkassen begrüßten den Richterspruch und sprachen von einer „wegweisenden Entscheidung". Der Versandhandel sei eine gleichwertige Vertriebsform, die Einsparmöglichkeiten eröffne. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände sieht dagegen das generelle Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln bestätigt, da die Verfassungsrichter klare Unter
schiede zwischen dem Versand von Impfstoffen an Ärzte und dem Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an Endverbraucher sähen.
Geklagt hatten zwei Apotheker, die Impfstoffe im Wert von mehreren Millionen Euro an Ärzte, Gesundheitsämter und Justizvollzugsanstalten versandt und damit auch Werbung gemacht hatten. Beide waren in den Ausgangsverfahren zur Unterlassung verurteilt worden, weil der Versandhandel wettbewerbswidrig und wettbewerbsschädigend sei. Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung durch den Versand von Impfstoffen zwischen Apotheker und Arzt nicht beeinträchtigt. Weder die Arzneimittelsicherheit noch die Transportrisiken könnten ein Versandverbot rechtfertigen.
Aufgrund einer Änderung im Arzneimittelgesetz dürfen seit 1994 in Deutschland Impfstoffe für sogenannte Vorsorgeimpfungen und sonstige Arzneimittel für den Endverbraucher nur direkt in der Apotheke bezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur für kostenlose Schutzimpfungen und wenn der Versand wegen Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist. Der Gesetzgeber habe nicht deutlich werden lassen, weshalb der Versand für kostenlose Schutzimpfungen erlaubt, aber für Vorsorgeimpfungen verboten sei, rügten die Richter.
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