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Herr Markus Kerckhoff (nachfolgend "Schloss Apotheke" oder "Verkäufer") bietet vor allem apothekenpflichtige, allerdings nicht rezeptpflichtige Arzneimittel für Endverbraucher zum Kauf an. Herr Kerckhoff verfügt über die insoweit erforderliche Versandhandelserlaubnis und ist als Apotheker für den Versandhandel von Medikamenten zugelassen.
1. Geltungsbereich
1.1. Der Verkauf der Medikamente und medizinischen Artikel erfolgt ausschließlich an Privatkunden und an natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die zu einem Zweck handeln, der weder deren gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.2. Von den hier vorliegenden AGB abweichende oder entgegenstehende und ergänzende Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.
2. Vertragsschluss
2.1. Wird ein nicht rezeptpflichtiges Arzneimittel oder ein anderer Artikel im Rahmen einer sog. Online-Auktion eingestellt, liegt in der Freischaltung der Angebotsseite auf eBay das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Dieses richtet sich an den Kunden, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot erfüllt. Das Angebot kann während der individuell bestimmten Laufzeit der Online-Auktion angenommen werden - dies ausschließlich über die auf der Handelsplattform von eBay zur Verfügung gestellte Bietfunktion. Der Kunde nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an.
Das Gebot erlischt, wenn ein Dritter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der Online-Auktion ist dabei die offizielle eBay-Zeit. Mit dem Ende der jeweils bestimmten Laufzeit einer Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung dieser kommt mit dem bis dahin das höchste Gebot abgebenden Kunden der Vertrag zustande.
2.2. Wird ein Artikel im Rahmen einer sog. Online-Auktion eingestellt und zudem mit der "Sofort-Kaufen"-Funktion versehen, kommt der Vertrag mit dem Kunden unabhängig vom Ablauf der Laufzeit und ohne Durchführung einer Online-Auktion bereits dann zu dem in der Option bestimmten Festpreis zustande, wenn der Kunde diese Option ausübt.
2.3. Wird ein Artikel ausschließlich unter dem Festpreisformat eingestellt, liegt in der Freischaltung der Angebotsseite auf eBay das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu dem angegebenen Preis. Der Vertrag mit dem Kunden kommt dann zustande, sobald der Kunde die etwaig in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklickt und den Vorgang mit seinem eBay-Passwort bestätigt.
3. Widerrufsrecht und -folgen
Verbrauchern steht in Bezug auf die gekauften Arzneimittel ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Belehrung zu:
3.1. Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder eMail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Schloss Apotheke
Schloss Strasse 10
51429 Bergisch Gladbach
3.2. Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, deren Verfallsdatum überschritten würde (z.B. solche Arzneimittel, deren Haltbarkeitsdauer überschritten würde, so dass sie nicht mehr verwendet werden dürfen).
3.3. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.
Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden; nicht paketversandfähige Sachen werden beim Verbraucher abgeholt. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu EUR 40,00 beträgt, hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei. Der Verbraucher ist verpflichtet die kostengünstigste Rücksendemöglichkeit in Anspruch zu nehmen.
4. Preise, Liefer- und Versandkosten, Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Preise gelten - wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist - ohne Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Bei der Versendung fallen daher zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, deren Höhe innerhalb der konkreten Angebote detailliert angegeben ist.
Im Fall einer Versendung gegen Nachnahme fallen weitere Nachnahmegebühren an, die vom Kunden zu tragen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Beträge spätestens 10 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu zahlen; maßgeblich ist der Eingang des Betrags bei der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kommt der Kunde ohne weitere Erklärung seitens des Verkäufers in Zahlungsverzug.
4.3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach anerkannt wurden.
4.4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Liefer- und Versandbedingungen
5.1. Soweit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erforderlich, erfolgt der Versand gekaufter Arzneimittel als versicherte Paketsendung.
5.2. Die Lieferung der Artikel erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise etwas anders ausdrücklich vereinbart worden ist, grundsätzlich gegen Vorkasse - d.h. der Kunde und die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach vereinbaren, der Versand der Arzneimittel erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Kaufpreises zuzüglich etwaiger Liefer- und Versandkosten bei der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach.
Sollte erkennbar sein, dass ein gekauftes Arzneimittel ausnahmsweise nicht innerhalb dieser Frist versendet werden kann, wird die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach den Kunden unverzüglich informieren.
5.3. Der Kunde und die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach vereinbaren, dass die Auslieferung der gekauften Arzneimittel entweder an den Kunden selbst oder einen Ersatzempfänger erfolgen darf. Wird keine anderweitige Vereinbarung getroffen, benennt der Kunde folgende Personen als Ersatzempfänger:
- Angehörige des Empfängers und des Ehegatten,
- andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn.
5.4. Der Kunde verpflichtet sich, bei eBay seine Anschrift richtig und vollständig hinterlegt zu haben sowie im Rahmen der Kaufabwicklung die richtige und vollständige Lieferanschrift mitzuteilen.
6. Mitteilung von Transportschäden bzw. Verlusten
6.1. Lieferungen sind auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Im Fall äußerlich erkennbarer Transportschäden verpflichtet sich der Kunde, diese auf den Versandpapieren zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen; die Verpackung ist aufzubewahren.
6.2. Ist der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung oder aber zumindest binnen 7 Tagen nach Ablieferung dem Transportunternehmen anzuzeigen, um sicherzustellen, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden.
6.3. Der Kunde wird die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach nach besten Kräften unterstützen, soweit diese Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw. einer Transportversicherung geltend macht.
7. Beratung und Kundendienst, Gewährleistung und Garantie
7.1. Etwaige Anfragen und / oder Beanstandungen jeglicher Art können jederzeit per eMail an die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach unter ebay@0800apoberg.de gerichtet werden. Sämtliche Fach-Anfragen werden durch pharmazeutisches Personal der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach beantwortet.
7.2. Die bloße Präsentation der Waren auf der eBay-Website ist als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Artikel. Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.
7.3. Den gesetzlichen Regelungen entsprechend hat der Kunde im Fall von Mängeln an der gelieferten Sache grundsätzlich zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Als Verbraucher hat der Kunde insoweit die Wahl, ob die Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach bleibt allerdings berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
7.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung herabsetzen (Minderung), den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt), Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Wählt der Kunde dabei Schadensersatz oder macht er vergebliche Aufwendungen geltend, gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 8 dieser AGB.
8. Haftung
8.1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach oder einem Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach oder einem Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden.
8.2. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
8.3. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
9. Allgemeine Hinweise und Risikomeldungen
9.1. Die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach weist den Kunden darauf hin, dass es erforderlich sein kann, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern bei der Medikation Probleme auftreten sollten.
9.1.1. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Medikation in höheren Dosen oder über eine längere Zeit grundsätzlich nicht ohne die Befragung des Arztes vorgenommen werden sollte. Bei Verdacht auf eine Überdosierung ist sofort ein Arzt zu benachrichtigen.
9.1.2. Besteht der Verdacht eintretender Nebenwirkungen oder lassen sich solche im Einzelfall nach der Medikation feststellen, sind diese dem Arzt unverzüglich mitzuteilen.
9.2. Sollten Risiken über Arzneimittel bekannt werden, die der Kunde bei der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach bestellt hat (z.B. Meldungen der Hersteller über bisher unbekannte Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und / oder Nebenwirkungen), teilt die Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach dies dem Kunden über die ihr bekannten Kontaktdaten mit. Der Kunde verpflichtet sich, eine Änderung seiner Daten gegenüber der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach rechtzeitig mitzuteilen.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
10.2. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
10.3. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder sind der Wohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenso der Geschäftssitz der Schloss Apotheke, Bergisch Gladbach. Diese ist jedoch auch befugt, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen.
11. Im Falle von Domainstreitigkeiten oder wettbewerbsrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem Betreiber wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
Berufsordnung
Die Schloss Apotheke gehört der Apothekerkammer Nordrhein an. Weitere Informationen zur Apothekerkammer finden Sie hier.
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein
Vom 7. Juni 1995 (MBl. NW. 1995, S. 1008 f.), geändert durch Beschluss vom 11. Juni 1997 (MBl. NW. 1997, S. 1190) und durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 (MBl. NW. 1998, S. 860)
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihren Sitzungen am 7. Juni 1995, 11. Juni und 10. Dezember 1997 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
Apothekerinnen und Apothekern obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Hierdurch erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe. Sie üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
§ 1
(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie diesem Vertrauen gerecht werden.
(2) Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
§ 2
Die Apothekerin und der Apotheker sind zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus haben sie alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dies schriftlich festzuhalten.
§ 3
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
§ 4
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Sie haben ihre Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
§ 5
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten. Sie haben die Interessen und das Ansehen des Betriebes, in dem sie tätig sind, im und außer Dienst zu wahren.
§ 6
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre Berufspflicht gemäß § 2 berührt wird. Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisungen von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können.
§ 7
Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben Beratungen, soweit diese zur Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8
Eine Apothekerin und ein Apotheker, die eine nach der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker zugelassene Weiterbildung auf einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich anzeigen, ohne das Recht zum Führen der Bezeichnung zu besitzen, verstoßen gegen ihre Berufspflichten.
§ 9
(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker - obwohl auch Gewerbetreibende - sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinn sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apothekerin und des Apothekers erhalten und gefördert werden.
(2) Nicht erlaubt sind insbesondere:
Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln sowie die kostenlose Durchführung von physiologisch-chemischen Untersuchungen;
der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V), in der jeweils geltenden Fassung und der Hinweis darauf;
das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen;
das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals;
Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teil-weise auszuschließen;
der Hinweis auf einen Zustelldienst für Arzneimittel innerhalb und außerhalb der Apotheke;
das Dulden der Apothekerin und des Apothekers, dass Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über ihre berufliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung ihres Namens, des Namens der von ihnen geleiteten Apotheke oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden;
das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen;
vorbehaltlich einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung von Absatz (1):
das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen mit Ausnahme von apothekenüblichen Kunden- und Kinderzeitungen oder -zeitschriften sowie Kurzinformationen mit beratendem Inhalt, ferner Kalendern; bei Kalendern darf der apothekenübliche Wert nicht überschritten werden;
die Abgabe von Warenproben mit Ausnahme von Mitteln und Gegenständen im Sinne des § 25 Apothekenbetriebsordnung jeweils nur in einem für den Erprobungszweck erforderlichen Umfang. Im Zusammenhang mit der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dürfen Warenproben nur im Rahmen eines besonderen Beratungsgespräches abgegeben werden. Die Abgabe einer handelsüblichen Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht erlaubt;
Zuwendungen und Geschenke an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder nichtärztlicher Heilberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiterinnen oder Leiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke;
Werbung der Apothekerin und des Apothekers für apothekerliche Dienstleistungen, es sei denn, sie entspricht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information;
Werbung der Apothekerin und des Apothekers für apothekerliche Waren und freiver-käufliche Arzneimittel, es sei denn,
- sie entspricht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und hält sich im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren,
- bei allgemeiner Preiswerbung wird auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für Arzneimittel, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, hingewiesen,
- bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel werden sie ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch gerecht;
Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Apotheke.
§ 10
Die Berufsordnung vom 7. Juni 1995 ist am 17. August 1995 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 1. Juli 1992 (SMBl. NW. 21210) außer Kraft getreten.
Die Änderung der Berufsordnung vom 10. Dezember 1997 ist am 24. Juli 1998 in Kraft getrete |